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§ 6 GKTG

Fassungen
ab 01.04.1971 — BGBl. Nr. 108/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.04.1971 BGBl. Nr. 108/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.04.1971BGBl. Nr. 108/1971

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKTG

Index

27/02 Notare

Text

Ermäßigung der Gebühr

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Betrifft die Amtshandlung ein mit Schulden schwer belastetes Vermögen und würde die Belastung des Zahlungspflichtigen mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen, so ist die Gebühr auf Antrag dieses Zahlungspflichtigen oder von amtswegen in einem niedrigeren als dem sonst zu bestimmenden Ausmaß, jedoch nicht unter dessen Hälfte festzusetzen.
  2. Absatz 2,Sind neben einem nach dem Absatz eins, begünstigten Zahlungspflichtigen noch andere Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Absatz eins, mit folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Gebühr ist auf der Grundlage der vollen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühr verpflichtet wären; bei dem begünstigten Zahlungspflichtigen ist jedoch im Sinn des Absatz eins, vorzugehen.
    2. Ziffer 2
      Die mehreren Zahlungspflichtigen, ausgenommen der nach dem Absatz eins, begünstigte Zahlungspflichtige, haften dem Notar zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr.
    3. Ziffer 3
      Die Grundsätze der Ziffer eins und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der Zahlungspflicht und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten auch für den Ersatz der Barauslagen und der Umsatzsteuer.
  3. Absatz 3,Der Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

Anmerkung

Vgl. auch die Gebührenermäßigung nach § 11, BGBl. Nr. 343/1970 (siehe in diesem Zusammenhang auch § 24 Abs. 3).

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR12028903

alte Dokumentnummer

N2197114540T