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§ 40f GlBG

Fassungen
01.08.2008 bis 28.02.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40f01.08.200828.02.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 f

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Belästigung und sexuelle Belästigung

Paragraph 40 f,

  1. Absatz eins,Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit dem Geschlecht einer Person stehen oder der sexuellen Sphäre zugehörig sind, und bezwecken oder bewirken,
    1. Ziffer eins
      dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
    2. Ziffer 2
      ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
    gelten als Diskriminierung.
  2. Absatz 2,Eine Diskriminierung liegt auch vor
    1. Ziffer eins
      bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100154