Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40fParagraph 40 f
Inkrafttretensdatum
01.08.2008
Außerkrafttretensdatum
28.02.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Belästigung und sexuelle Belästigung
§ 40f.Paragraph 40 f,
(1)Absatz eins,Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit dem Geschlecht einer Person stehen oder der sexuellen Sphäre zugehörig sind, und bezwecken oder bewirken,
dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und
ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,
gelten als Diskriminierung.
(2)Absatz 2,Eine Diskriminierung liegt auch vor
bei Anweisung zur Belästigung oder sexuellen Belästigung oder
wenn die Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung durch die belästigte Person zur Grundlage einer diese Person berührenden Entscheidung gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
NOR40100154