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§ 40h GlBG

Fassungen
01.08.2008 bis 28.02.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 40h01.08.200828.02.2011 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 h

Inkrafttretensdatum

01.08.2008

Außerkrafttretensdatum

28.02.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Benachteiligungsverbot

Paragraph 40 h,

Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. Paragraph 40 g, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40100156