Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Positive Maßnahmen
§ 48.Paragraph 48,
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines Diskriminierungsgrundes nach § 43 Abs. 2 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Arbeitnehmer/innen umfassende Verfügungen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines Diskriminierungsgrundes nach Paragraph 43, Absatz 2, verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
NOR40066958