Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Veröffentlichung
§ 56.Paragraph 56,
Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die Kommission ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in einem Publikationsorgan des Landes zu veröffentlichen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß § 54 Abs. 3 durch den Arbeitgeber vorgesehen werden. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass die Kommission ihre Gutachten sowie rechtskräftige Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, in einem Publikationsorgan des Landes zu veröffentlichen hat. Diese Veröffentlichung kann auch im Falle der Nichtbeachtung der Aufforderung gemäß Paragraph 54, Absatz 3, durch den Arbeitgeber vorgesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
NOR40052936