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Art. 3 § 3 (ÜR) GmbHG

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 3 (ÜR) heute01.01.1991 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GmbH-Gesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)

Paragraph 3,

Soweit der Gesellschaftsvertrag einer am 1. Jänner 1981 bestehenden Gesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist seine Anpassung zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1982 zum Firmenbuch anzumelden. Gesellschaften, die einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Gesellschaftsvertrag nicht rechtzeitig angemeldet haben, ist eine Nachfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses mit der Androhung zu setzen, daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist aufgelöst werden. Die Auflösung darf nur wegen solcher Mängel erfolgen, die im Beschluß, mit dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet worden sind. Bei Anpassung dieses Bundesgesetzes kann eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, die die Bestellung eines Aufsichtsrats anordnet, aufgehoben werden oder durch eine Bestimmung ersetzt werden, nach der ein Aufsichtsrat bestellt werden kann, aber nicht muß.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12160161

Alte Dokumentnummer

N2190615489T