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Art. 4 § 1 (ÜR) GmbHG

Fassungen
ab 01.01.1991 — BGBl. Nr. 10/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 1 (ÜR) heute01.01.1991 BGBl. Nr. 10/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GmbH-Gesetz ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 10/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1980,, zu RGBl. Nr. 58 aus 1906,)

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Beschließt eine Gesellschaft, die gemäß Artikel römisch drei Paragraphen 2 und 4 zur Einzahlung des Fehlbetrages auf 250 000 S oder zur Kapitalerhöhung verpflichtet ist, ihre Umwandlung nach dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 187, über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter (Nachfolgeunternehmer) oder auf eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgeunternehmen), und wird der Beschluß bis längstens 31. Dezember 1986 zum Firmenbuch angemeldet, so unterbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft, wenn ihre Buchwerte weitergeführt werden, eine Besteuerung gemäß den Paragraphen 18 und 19 Absatz eins, des Körperschaftsteuergesestzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 156. Bei den Anteilseignern löst eine solche Umwandlung keine Besteuerung vom Einkommen und Ertrag aus.
  2. Absatz 2,Der Absatz eins, ist auch auf Gesellschaften anzuwenden, auf die die Voraussetzungen des Artikels römisch drei Paragraph 10, zutreffen, wenn im Rahmen der Umwandlung ein Betrieb übertragen wird.
  3. Absatz 3,Der Paragraph 3, Absatz 2 und die Paragraphen 4 bis 7 im Artikel römisch zwei sowie die Artikel römisch sechs und römisch sieben des Strukturverbesserungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 1969,, sind auf Vorgänge im Sinne der Absatz eins und 2 entsprechend anzuwenden. Der Abzug von Verlusten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, und von Fehlbeträgen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des Gewerbesteuergesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1954,, die vor der Umwandlung entstanden sind, kann von den Rechtsnachfolgern mit jenem Betrag in Anspruch genommen werden, der sich aus dem Ausmaß ihrer Beteiligung an der umgewandelten Gesellschaft im Zeitpunkt der Umwandlung ergibt und der dem übertragenen Betrieb zugerechnet werden kann; das Ausmaß der Beteiligung verringert sich um jene Anteile, die nach dem 31. Dezember 1979 im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben sind, sofern die vorzutragenden Verluste oder Fehlbeträge nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben oder in Abgabenvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
  4. Absatz 4,Scheiden Wirtschaftsgüter aus Anlaß der Umwandlung im Sinne der Absatz eins bis 3 infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart aus dem Betriebsvermögen aus oder bleibt ihr Wert beim Rechtsnachfolger außer Ansatz, so sind die stillen Rücklagen, die sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und den Buchwerten ergeben, vom Rechtsnachfolger im ersten Wirtschaftsjahr zu versteuern. Dies gilt auch für alle sonstigen Gewinnerhöhungen und Gewinnminderungen, die sich aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart oder der Änderung der Besteuerungsgrundsätze ergeben. Ein sich daraus insgesamt ergebender Gewinn ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer als Übergangsgewinn im Sinn des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes zu behandeln.
  5. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      in die Gesellschaft Betriebe oder Teilbetriebe unter Inanspruchnahme des begünstigten Steuersatzes gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zweiter Satz des Strukturverbesserungsgesetzes eingebracht und die Beschlüsse nach dem 31. Dezember 1979 zum Firmenbuch angemeldet worden sind, oder
    2. Ziffer 2
      das Stammkapital der Gesellschaft nach dem 31. Dezember 1979 durch Kapitalherabsetzung auf einen Betrag von weniger als 500 000 S herabgesetzt worden ist; unberührt davon ist die Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Sanierung einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft ohne Rückzahlung von Stammeinlagen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12160171

Alte Dokumentnummer

N2190615500T