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§ 108 GmbHG

Fassungen
01.01.1981 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10801.01.198130.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 108, Die Eintragung ist zu versagen, wenn die Gesellschaft nicht nachweist:

  1. Ziffer eins
    daß sie in dem Staat, in dem sich ihr Sitz befindet, nach dessen Gesetzen rechtlich besteht und sich dort in wirklicher und regelmäßiger Geschäftstätigkeit befindet;
  2. Ziffer 2
    daß sie für ihren gesamten Geschäftsbetrieb im Inland eine zur gültigen Zeichnung der Firma ihrer inländischen Niederlassung berechtigte Vertretung bestellt hat, deren Mitglieder im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  3. Ziffer 3
    daß in dem Staat, dem die Gesellschaft angehört, die inländischen Gesellschaften gleicher Art zur Errichtung von Niederlassungen auf Grundlage der Gegenseitigkeit gleich den dort einheimischen Gesellschaften zugelassen sind.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023106

Alte Dokumentnummer

N2190615458T