Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996RGBl. Nr. 58 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
Text
§ 109.Paragraph 109,
(1)Absatz eins,Soweit nicht Staatsverträge oder durch das Bundesgesetzblatt kundgemachte Regierungserklärungen bestehen, vermöge deren die ausländische Gesellschaft sich nach ihrer gesetzlichen Grundlage als eine Gesellschaft der in diesem Gesetz bezeichneten Art darstellt und die Gegenseitigkeit verbürgt ist, muß der Nachweis hiefür durch eine vom Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit den beteiligten Bundesministern ausgestellte Erklärung erbracht werden.
(2)Absatz 2,Kann der Bestand der Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden, so bedarf es zur Eintragung einer besonderen Zulassungsbewilligung des Ministeriums des Inneren.
Dokumentnummer
NOR12023107
Alte Dokumentnummer
N2190615459T