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§ 109 GmbHG

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10901.01.199130.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 109,

  1. Absatz eins,Soweit nicht Staatsverträge oder durch das Bundesgesetzblatt kundgemachte Regierungserklärungen bestehen, vermöge deren die ausländische Gesellschaft sich nach ihrer gesetzlichen Grundlage als eine Gesellschaft der in diesem Gesetz bezeichneten Art darstellt und die Gegenseitigkeit verbürgt ist, muß der Nachweis hiefür durch eine vom Bundesminister für Justiz im Zusammenwirken mit den beteiligten Bundesministern ausgestellte Erklärung erbracht werden.
  2. Absatz 2,Kann der Bestand der Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden, so bedarf es zur Eintragung einer besonderen Zulassungsbewilligung des Ministeriums des Inneren.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023107

Alte Dokumentnummer

N2190615459T