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§ 111 GmbHG

Fassungen
01.01.1991 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11101.01.199130.06.1996 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GmbH-Gesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 58 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Abkürzung

GmbHG

Index

21/03 GesmbH-Recht

Text

Paragraph 111,

  1. Absatz eins,Die Erstattung aller weiteren Anmeldungen zum Firmenbuch liegt der für das Inland bestellten Vertretung der Gesellschaft ob.
  2. Absatz 2,Die Wirksamkeit von Änderungen der in das Firmenbuch eingetragenen Tatsachen ist hinsichtlich der inländischen Niederlassung lediglich nach dem Zeitpunkte der im Inlande erfolgten Eintragung zu beurteilen.
  3. Absatz 3,Werden weitere Niederlassungen im Inlande errichtet, so sind die erste als inländische Hauptniederlassung, die übrigen als inländische Zweigniederlassungen zu bezeichnen. Auf die inländische Hauptniederlassung finden die in dem gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Hauptniederlassungen enthaltenen Bestimmungen, auf die Zweigniederlassungen die Vorschriften für Zweigniederlassungen inländischer Gesellschaften sinngemäß Anwendung.

Gesetzesnummer

10001720

Dokumentnummer

NOR12023109

Alte Dokumentnummer

N2190615461T