Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996RGBl. Nr. 58 aus 1906, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
Text
§ 111.Paragraph 111,
(1)Absatz eins,Die Erstattung aller weiteren Anmeldungen zum Firmenbuch liegt der für das Inland bestellten Vertretung der Gesellschaft ob.
(2)Absatz 2,Die Wirksamkeit von Änderungen der in das Firmenbuch eingetragenen Tatsachen ist hinsichtlich der inländischen Niederlassung lediglich nach dem Zeitpunkte der im Inlande erfolgten Eintragung zu beurteilen.
(3)Absatz 3,Werden weitere Niederlassungen im Inlande errichtet, so sind die erste als inländische Hauptniederlassung, die übrigen als inländische Zweigniederlassungen zu bezeichnen. Auf die inländische Hauptniederlassung finden die in dem gegenwärtigen Gesetze bezüglich der Hauptniederlassungen enthaltenen Bestimmungen, auf die Zweigniederlassungen die Vorschriften für Zweigniederlassungen inländischer Gesellschaften sinngemäß Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12023109
Alte Dokumentnummer
N2190615461T