Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 475 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 112Paragraph 112
Text
§ 112.Paragraph 112,
Die für das Inland bestellte Vertretung hat über die inländischen Geschäfte gesondert Bücher zu führen.
Anmerkung
Die Neufassung durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist eine bloße
Formulierungsänderung, sie hat mit der Änderung Rechnungslegung
nichts zu tun, und sie ist daher seit dem Inkrafttreten dieses BG
anzuwenden; die Übergangsregung seines Art. XI Abs. 1 ist hier nicht
anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR12023110
Alte Dokumentnummer
N2190615462T