Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2017RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Text
§ 30.Paragraph 30,
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. § 86 Abs. 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. Paragraph 86, Absatz 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
NOR40194115