Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Ein Gesellschafter, der die auf die Stammeinlage geforderten Einzahlungen nicht rechtzeitig leistet, ist unbeschadet einer weiteren Ersatzpflicht zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall des Verzuges Konventionalstrafen festgesetzt werden.
(2)Absatz 2,Enthält der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Vorschriften darüber, wie die Aufforderung zur Einzahlung zu geschehen hat, so genügt es, wenn die Aufforderung durch ein mit der Geschäftsführung betrautes Organ mittels rekommandierten Schreibens erfolgt ist.
Anmerkung
1. Verzugszinsen siehe §§ 1333 ff. ABGB, JGS Nr. 946/1811, und
§ 42 RGBl. Nr. 62/1868.
2. Konventionalstrafen siehe § § 1336 f. ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR12023064
Alte Dokumentnummer
N2190615416T