Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Text
§ 76.Paragraph 76,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsanteile sind übertragbar und vererblich.
(2)Absatz 2,Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf es eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
(3)Absatz 3,Die Übertragungsbefugnis schließt auch die Befugnis zur vertragsmäßigen Verpfändung in sich. Zu letzterer ist ein Notariatsakt nicht erforderlich.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 10 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 10, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)
Schlagworte
Vinkulierter Anteil
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
NOR40233217