Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010RGBl. Nr. 58 aus 1906, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Text
III. Hauptstück.römisch drei. Hauptstück.
Auflösung.
Erster Abschnitt.
Auflösung.
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
durch Beschluß der Gesellschafter, welcher der notariellen Beurkundung bedarf;
durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 96);durch Beschluß auf Fusion mit einer Aktiengesellschaft oder einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph 96,);
durch die Eröffnung des Konkursverfahrens oder mit der Rechtskraft eines Beschlusses, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird;
durch Verfügung der Verwaltungsbehörde;
durch Beschluß des Handelsgerichtes.
(2)Absatz 2,Im Gesellschaftsvertrage können weitere Auflösungsgründe festgesetzt sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
NOR40119918