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§ 37a GMG

Fassungen
01.07.2005 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37a01.07.200531.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Paragraph 37 a,

  1. Absatz eins,Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Beschwerdeabteilung beschwert erachtet, steht die Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat offen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2,Die Beschwerde ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung der Entscheidung der Beschwerdeabteilung beim Patentamt einzubringen. Sie hat einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.
  3. Absatz 3,Weist eine rechtzeitig überreichte Beschwerde Mängel auf, so hat der Referent der Beschwerdeabteilung dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Beschwerde als ordnungsgemäß eingebracht. Verspätete Beschwerden oder Beschwerden, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind von der Beschwerdeabteilung zurückzuweisen.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 74, 75, 145 a, Absatz 3 und 6 sowie Paragraph 145 b, des Patentgesetzes 1970 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR40059639