Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Text
Gebrauchsmusterblatt
§ 40.Paragraph 40,
Das Patentamt hat ein periodisch erscheinendes amtliches Gebrauchsmusterblatt herauszugeben, in das insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 23, Veröffentlichungen über das Ende des Gebrauchsmusterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Gebrauchsmusterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 33 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zu erfolgen haben. Das Patentamt hat ein periodisch erscheinendes amtliches Gebrauchsmusterblatt herauszugeben, in das insbesondere Veröffentlichungen gemäß Paragraph 23,, Veröffentlichungen über das Ende des Gebrauchsmusterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Gebrauchsmusterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach Paragraph 33, Absatz 2, in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 128 und 133 Absatz 3, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, zu erfolgen haben.
Anmerkung
Siehe die V über die Herausgabe amtlicher Publikationen des PA, BGBl.
Nr. 227/1994.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12037488
alte Dokumentnummer
N2199434374J