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§ 45 GMG

Fassungen
ab 01.04.1994 — BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45 heute01.04.1994 BGBl. Nr. 211/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsmustergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 211/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMG

Index

26/03 Patentrecht

Text

Feststellungsanträge

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Wer einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, kann gegen den Inhaber eines Gebrauchsmusters oder einer ausschließlichen Lizenz beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren weder ganz noch teilweise unter das Gebrauchsmuster fällt.
  2. Absatz 2,Der Inhaber eines Gebrauchsmusters oder einer ausschließlichen Lizenz kann gegen jemanden, der einen Gegenstand betriebsmäßig herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, ein Verfahren betriebsmäßig anwendet oder solche Maßnahmen beabsichtigt, beim Patentamt die Feststellung beantragen, daß der Gegenstand oder das Verfahren ganz oder teilweise unter das Gebrauchsmuster fällt.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Absatz eins und 2 sind zurückzuweisen, wenn der Antragsgegner nachweist, daß ein zwischen denselben Parteien früher anhängig gemachtes Verletzungsverfahren, welches dasselbe Gebrauchsmuster und denselben Gegenstand oder dasselbe Verfahren betrifft, noch anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist.
  4. Absatz 4,Der Antrag kann sich nur auf ein einzelnes Gebrauchsmuster beziehen. Mit dem Antrag sind eine genaue und deutliche Beschreibung des Gegenstandes oder des Verfahrens und erforderlichenfalls Zeichnungen in vier Ausfertigungen zu überreichen. Eine Ausfertigung dieser Beschreibung, gegebenenfalls samt Zeichnungen, ist der Endentscheidung anzuheften.
  5. Absatz 5,Bei der Beurteilung des Schutzbereiches des Gebrauchsmusters, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist, hat das Patentamt den Inhalt des Anmeldeaktes und den von den Parteien nachgewiesenen Stand der Technik zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Die Verfahrenskosten sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und den Anspruch innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist anerkannt hat.
  7. Absatz 7,Im übrigen gelten für das Feststellungsverfahren die Bestimmungen über das Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung (Paragraph 36,).

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10003230

Dokumentnummer

NOR12037493

alte Dokumentnummer

N2199434379J