Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2004,
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VIII. GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNGEN AUFGRUND DES VERTRAGES ÜBER DIErömisch acht. GEBRAUCHSMUSTERANMELDUNGEN AUFGRUND DES VERTRAGES ÜBER DIE
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS
§ 51. (1) Wird auf Grund einer internationalen Anmeldung im Sinn des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die §§ 16, 17 und 20 bis 23 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, auf die im § 16 des Patentverträge-Einführungsgesetzes verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß § 46 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes tritt.Paragraph 51, (1) Wird auf Grund einer internationalen Anmeldung im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 6, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1979,, Gebrauchsmusterschutz begehrt, sind die Paragraphen 16, 17 und 20 bis 23 des Patentverträge-Einführungsgesetzes sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle der Anmeldegebühr gemäß Paragraph 166, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 259, auf die im Paragraph 16, des Patentverträge-Einführungsgesetzes verwiesen wird, die Anmeldegebühr gemäß Paragraph 46, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes tritt.
(2)Absatz 2,Auf Anmeldungen gemäß Abs. 1 sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 348/1979, und den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im Abs. 1 verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Auf Anmeldungen gemäß Absatz eins, sind ergänzend zu den Bestimmungen des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979,, und den Bestimmungen des Patentverträge-Einführungsgesetzes, auf die im Absatz eins, verwiesen wird, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.