Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 211/1994 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1994, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Schutzdauer
§ 6.Paragraph 6,
Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) und endet spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist. Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (Paragraph 23,) und endet spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12037454
alte Dokumentnummer
N2199434340J