Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Text
Alternative Verfahren für Versicherungsverträge
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen
eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder
eines Rentenversicherungsvertrags oder für
rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge (Abs. 2) oderrückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge (Absatz 2,) oder
Gruppenrentenversicherungsverträge (Abs. 3)Gruppenrentenversicherungsverträge (Absatz 3,)
sind alternative Verfahren (§§ 49 und 50) vorgesehen.sind alternative Verfahren (Paragraphen 49 und 50) vorgesehen.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „rückkaufsfähiger Gruppenversicherungsvertrag“ bezeichnet einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag, der
eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und
für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person – mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe – festgelegt wird.
(3)Absatz 3,Der Ausdruck „Gruppenrentenversicherungsvertrag“ bezeichnet einen Rentenversicherungsvertrag, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Dokumentnummer
NOR40174195