Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Text
8. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
1. Abschnitt
Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“1. Abschnitt, Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“
Meldendes Finanzinstitut
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Der Ausdruck „meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein österreichisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck „österreichisches Finanzinstitut“ bedeutet
ein in Österreich ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich außerhalb Österreichs befinden, oder
eine Zweigniederlassung eines nicht in Österreich ansässigen Finanzinstituts, wenn diese sich in Österreich befindet.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Dokumentnummer
NOR40174201