Rechtstracker.at

§ 61a GMSG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 96/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 61a heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 96/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Elektronisches Geld oder E-Geld

Paragraph 61 a,

  1. Absatz eins,Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ oder „E-Geld“ bedeutet jedes Produkt, das
    1. Ziffer eins
      eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,
    2. Ziffer 2
      gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
    3. Ziffer 3
      eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe Fiat-Währung lautet,
    4. Ziffer 4
      von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
    5. Ziffer 5
      kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat-Währung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck ‚Elektronisches Geld‘ oder ‚E-Geld‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273350