Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61aParagraph 61 a
Text
Elektronisches Geld oder E-Geld
§ 61a.Paragraph 61 a,
(1)Absatz eins,Der Ausdruck „Elektronisches Geld“ oder „E-Geld“ bedeutet jedes Produkt, das
eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,
gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen,
eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe Fiat-Währung lautet,
von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen wird und
kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat-Währung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
(2)Absatz 2,Der Ausdruck ‚Elektronisches Geld‘ oder ‚E-Geld‘ umfasst keine Produkte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Ein Produkt wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273350