Rechtstracker.at

§ 62 GMSG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 96/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 96/2025
§ 6223.10.201923.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2019
§ 6201.01.201622.10.2019 BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Der Begriff „nicht meldendes Finanzinstitut“

Nicht meldendes Finanzinstitut

Paragraph 62,

Der Ausdruck „nicht meldendes Finanzinstitut“ bedeutet ein Finanzinstitut, bei dem es sich um Folgendes handelt:

  1. Ziffer eins
    einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer
    1. Litera a
      bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines Verwahr- oder eines Einlageninstituts entsprechen, oder
    2. Litera b
      bei der Führung digitaler Zentralbankwährungen für Kontoinhaber, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken handelt.
  2. Ziffer 2
    einen Altersvorsorgefonds mit breiter Beteiligung, einen Altersvorsorgefonds mit geringer Beteiligung, einen Pensionsfonds eines staatlichen Rechtsträgers, einer internationalen Organisation oder einer Zentralbank oder einen qualifizierten Kreditkartenanbieter,
  3. Ziffer 3
    einen sonstigen Rechtsträger, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird und der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Rechtsträger aufweist, sofern sein Status als nicht meldendes Finanzinstitut dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegensteht. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt mit Verordnung festzulegen, welche Rechtsträger diese Voraussetzungen erfüllen.
  4. Ziffer 4
    einen ausgenommenen Organismus für gemeinsame Anlagen oder
  5. Ziffer 5
    einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach dem 1. Hauptstück zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet.

Schlagworte

Verwahrinstitut

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273349