Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Text
Zentralbank
§ 65.Paragraph 65,
Der Ausdruck „Zentralbank“ bedeutet ein Institut, das auf Grund des Gesetzes oder einer staatlichen Genehmigung neben der Regierung Österreichs oder eines teilnehmenden Staates die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln ist. Dieses Institut kann eine von der Regierung Österreichs oder eines teilnehmenden Staates getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum Österreichs oder eines teilnehmenden Staates stehen kann.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Dokumentnummer
NOR40174212