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§ 7 GMSG

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 116/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 116/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GMSG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Hauptstück
Allgemeine Sorgfaltspflichten

Meldepflichtiges Konto

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ein Konto gilt ab dem Tag als meldepflichtiges Konto, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Paragraphen 7 bis 53 als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein meldepflichtiges Konto jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
  2. Absatz 2,Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs ermittelt.
  3. Absatz 3,Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.

Schlagworte

Saldogrenze

Im RIS seit

04.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174154