Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Beiräte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zur Beratung der Gesellschaft sind wissenschaftliche Beiräte einzurichten.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Beiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(3)Absatz 3,Zur Beratung des Kuratoriums ist ein eigener wissenschaftlicher Beirat einzusetzen.
(4)Absatz 4,Die Ausgestaltung der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des Beirats gemäß Abs. 3 entscheidet das Kuratorium.Die Ausgestaltung der Beiräte ist in der Geschäftsordnung festzulegen. Über die Ausgestaltung des Beirats gemäß Absatz 3, entscheidet das Kuratorium.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40080800