Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 15Paragraph 15
Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der Vorsitzführung (§ 13) durch den Zweiten beziehungsweise den Dritten Präsidenten vertreten lassen.Im Falle der Verhinderung des Präsidenten vertritt ihn der Zweite beziehungsweise der Dritte Präsident. Weiters kann sich der Präsident in der Vorsitzführung (Paragraph 13,) durch den Zweiten beziehungsweise den Dritten Präsidenten vertreten lassen.
Schlagworte
Vertretung der Präsidenten (NR)
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12008318
Alte Dokumentnummer
N11975148380