Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 438/1996Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29aParagraph 29 a
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 29a.Paragraph 29 a,
(1)Absatz eins,Vorlagen gemäß dem EWR-BVG hat der Präsident unmittelbar dem Hauptausschuß zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Der Hauptausschuß genehmigt gesetzändernde und gesetzesergänzende Beschlüsse des gemeinsamen EWR-Ausschusses anstelle des Nationalrates, sofern dadurch nicht Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird.
(3)Absatz 3,Dem Nationalrat ist die Genehmigung im Sinne des Abs. 2 vorbehalten, wenn dies — bis zum Beginn der Beratungen im Hauptausschuß — von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht gemäß § 42 zu erstatten.Dem Nationalrat ist die Genehmigung im Sinne des Absatz 2, vorbehalten, wenn dies — bis zum Beginn der Beratungen im Hauptausschuß — von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder schriftlich verlangt oder vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird. In diesem Fall hat der Hauptausschuß einen Bericht gemäß Paragraph 42, zu erstatten.
(4)Absatz 4,Über Verhandlungen gemäß Abs. 2 werden, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt, Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben.Über Verhandlungen gemäß Absatz 2, werden, sofern der Hauptausschuß nicht anderes beschließt, Stenographische Protokolle verfaßt und gedruckt herausgegeben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1993
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2024
Dokumentnummer
NOR12014637
Alte Dokumentnummer
N1199330023J