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§ 32b GOG-NR

Fassungen
ab 01.12.2021 — BGBl. I Nr. 178/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32b heute01.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 178/2021
§ 32b15.09.199330.11.2021 BGBl. Nr. 569/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 b

Inkrafttretensdatum

01.12.2021BGBl. I Nr. 178/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 32 b,

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung wählen die zuständigen Ausschüsse des Nationalrates je einen Ständigen Unterausschuß. Jedem Unterausschuß muß mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Partei angehören.
  2. Absatz 2,Die Klubs machen die auf sie entfallenden Mitglieder und Ersatzmitglieder dem Präsidenten namhaft; diese gelten damit als gewählt.
  3. Absatz 3,Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so wird es durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Ständigen Unterausschüsse behalten ihre Funktion so lange, bis die zuständigen Ausschüsse andere Mitglieder gewählt haben oder bis ein anderes Mitglied gemäß Paragraph 36, Absatz 2, namhaft gemacht wurde.

Im RIS seit

30.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40238120