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§ 32e GOG-NR

Fassungen
ab 15.09.1993 — BGBl. Nr. 569/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32e heute15.09.1993 BGBl. Nr. 569/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 e

Inkrafttretensdatum

15.09.1993BGBl. Nr. 569/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 32 e,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshofausschuß (Paragraph 79, Absatz 2,) wählt einen Ständigen Unterausschuß, welchem mindestens ein Mitglied jeder im Hauptausschuß vertretenen Partei angehören muß.
  2. Absatz 2,Der Nationalrat kann auf Grund eines Antrages, der von fünf Abgeordneten unterstützt sein muß, beschließen, diesem Unterausschuß den Auftrag zu erteilen, einen bestimmten Vorgang im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, zu prüfen. Einem solchen Beschluß ist ein Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Nationalrates unter den im Absatz 3, genannten Voraussetzungen gleichzuhalten.
  3. Absatz 3,Ein Verlangen gemäß Absatz 2, letzter Satz ist unzulässig, wenn zu diesem Gegenstand bereits ein Prüfungsverfahren beim Rechnungshof anhängig ist. Darüber hinaus darf ein solches Verlangen nicht gestellt werden, solange noch ein früheres Verlangen in Durchführung begriffen ist. Werden mehrere Verlangen von Abgeordneten verschiedener Klubs gestellt, hat der Präsident auf angemessene Abwechslung zu achten.
  4. Absatz 4,Der Unterausschuß hat innerhalb von vier Wochen nach Fassung eines Beschlusses gemäß Absatz 2, erster Satz oder nach Einlangen eines Verlangens gemäß Absatz 2, zweiter Satz beim Präsidenten des Nationalrates die Beratung aufzunehmen und innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Bericht an den Rechnungshofausschuß zu erstatten. Der Rechnungshofausschuß kann beschließen, diesen Bericht als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen.
  5. Absatz 5,Für diesen Unterausschuß gelten die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse sowie die Bestimmungen des Paragraph 32 b, Absatz 2,

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12014643

Alte Dokumentnummer

N1199330029J