Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2012Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32kParagraph 32 k
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind (vgl. § 109 Abs. 6).Tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind vergleiche Paragraph 109, Absatz 6,).
Text
§ 32k.Paragraph 32 k,
(1)Absatz eins,Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann aufgrund einer Vorlage des zuständigen Bundesministers gemäß § 74e Abs. 2 den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen, Vorschlägen für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Art. 18 Abs. 1 und 6 ESM-Vertrag zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für den Beschluss ablehnen.Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann aufgrund einer Vorlage des zuständigen Bundesministers gemäß Paragraph 74 e, Absatz 2, den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus ermächtigen, Vorschlägen für Beschlüsse betreffend Sekundärmarktinterventionen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 18, Absatz eins und 6 ESM-Vertrag zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne eine solche Ermächtigung muss der österreichische Vertreter den Vorschlag für den Beschluss ablehnen.
(2)Absatz 2,Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann zu Vorlagen gemäß § 74e Abs. 2 auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Art. 50c Abs. 1 B-VG abgeben.Der Ständige Unterausschuss in Sekundärmarktangelegenheiten-ESM kann zu Vorlagen gemäß Paragraph 74 e, Absatz 2, auch wiederholt Stellungnahmen gemäß Artikel 50 c, Absatz eins, B-VG abgeben.
(3)Absatz 3,§ 32g und § 32j Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß.Paragraph 32 g und Paragraph 32 j, Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR40141053