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§ 35 GOG-NR

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 99/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2014
§ 3501.01.198931.12.2014 § → § BGBl. Nr. 720/1988
§ 3501.09.198631.12.1988 § → § BGBl. Nr. 353/1986
§ 3501.10.197531.08.1986 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 99/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Ein Ausschuß kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuß einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuß betrauen. Untersuchungsausschüsse können Unterausschüsse lediglich zur Abfassung des Berichtsentwurfes einsetzen.
  2. Absatz 2,Dem Unterausschuß kommt beratender Charakter zu; Mehrheitsbeschlüsse sind lediglich über Anträge zur Geschäftsbehandlung zulässig.
  3. Absatz 3,Zur Konstituierung wird der Unterausschuß vom Obmann des Ausschusses einberufen. Jeder Unterausschuß wählt einen Obmann und so viele Obmannstellvertreter und Schriftführer, wie für notwendig erachtet werden. Bis zur Wahl des Unterausschußobmannes führt der Ausschußobmann den Vorsitz.
  4. Absatz 4,Der Obmann des Unterausschusses beruft diesen zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen im Sinne des Paragraph 34, Absatz 4, Hiebei sind auch die Bestimmungen des Paragraph 41, mit Ausnahme der Absätze 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf Vorschlag des Obmannes beschließt der Unterausschuß:
    1. Ziffer eins
      ob die Verhandlung über mehrere ihm zur Vorbehandlung übertragene Gegenstände gemeinsam oder getrennt durchzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      im Falle der gemeinsamen Verhandlung, welcher von mehreren Gesamtanträgen dieser zugrunde zu legen ist;
    3. Ziffer 3
      ob die Debatte unter einem, in Teilen oder getrennt in General- und Spezialdebatte durchgeführt wird.
  6. Absatz 6,Ein verhindertes Unterausschußmitglied kann durch einen anderen Abgeordneten desselben Klubs nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden des Unterausschusses vertreten werden. Bei Verhinderung der Schriftführer ist vom Unterausschuß ein interimistischer Schriftführer für eine Sitzung zu wählen.
  7. Absatz 7,Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten die Paragraphen 32, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz, 36, 37, mit Ausnahme des Absatz 3, 37 a und die Paragraphen 38 bis 40 sinngemäß.

Schlagworte

Organe eines Unterausschusses, Vertraulichkeit der Beratungen

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166724

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P35/NOR40166724