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§ 59 GOG-NR

Fassungen
ab 01.10.1975 — BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 59 heute01.10.1975 BGBl. Nr. 410/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.10.1975BGBl. Nr. 410/1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 59

  1. Absatz eins,Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und werden, sofern der Nationalrat nicht gemäß Absatz 3, die Durchführung einer Debatte beschließt, vom Präsidenten sogleich zur Abstimmung gebracht.
  2. Absatz 2,Meldet sich ein Abgeordneter, ohne einen Antrag zu stellen, zur Geschäftsbehandlung zum Wort, so ist der Präsident berechtigt, ihm das Wort erst am Schlusse der Sitzung zu erteilen.
  3. Absatz 3,Auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Nationalrat beschließen, daß eine Debatte stattfindet. In einer solchen Debatte kann der Präsident die Redezeit der Abgeordneten bis auf fünf Minuten beschränken.

Schlagworte

Beschränkung der Redezeit

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12008348

Alte Dokumentnummer

N11975148820

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/410/P59/NOR12008348