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§ 74d GOG-NR

Fassungen
ab 27.09.2012 — BGBl. I Nr. 66/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 74d heute27.09.2012 BGBl. I Nr. 66/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74 d

Inkrafttretensdatum

27.09.2012BGBl. I Nr. 66/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 74 d,

  1. Absatz eins,Der Nationalrat kann aufgrund einer Vorlage der Bundesregierung den österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 50 b, B-VG ermächtigen,
    1. Ziffer eins
      einem Vorschlag für einen Beschluss, einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren und
    2. Ziffer 2
      Änderungen der Finanzhilfeinstrumente
    zuzustimmen oder sich bei der Beschlussfassung zu enthalten. Ohne Ermächtigung des Nationalrates muss der österreichische Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen.
  2. Absatz 2,Erfordert die besondere Dringlichkeit eine unverzügliche Beschlussfassung gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, so kann der zuständige Bundesminister den Nationalrat unverzüglich befassen. Im Vorschlag für einen Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind die Gründe für die besondere Dringlichkeit und die maßgeblichen Fristvorgaben auf Ebene des Europäischen Stabilitätsmechanismus für dessen Behandlung anzugeben. Der Präsident weist eine solche Vorlage sofort nach Einlangen dem Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten gemäß Paragraph 32 f, Absatz eins, Ziffer 2, zu.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende hat den Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich gemäß Paragraph 32 g, Absatz eins, einzuberufen und die Vorlage auf die Tagesordnung zu stellen. Auf Vorschlag des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Abgeordneten kann der Ständige Unterausschuss beschließen, dass er aufgrund der besonderen Dringlichkeit die nach diesem Bundesgesetz dem Nationalrat zustehenden Befugnisse wahrnimmt. Ein solcher Beschluss ist gemeinsam mit dem Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, unverzüglich gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zu verlautbaren.
  4. Absatz 4,In der auf die Beschlussfassung gemäß Absatz 3, folgenden Sitzung des Nationalrates findet eine ESM-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte statt. Sie dient der Information des Nationalrates über den Beschluss, die Gründe für dessen Dringlichkeit und die Auswirkungen auf Österreich. In der Debatte über einen solchen Beschluss dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.

Im RIS seit

26.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40141055