Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
II. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordnetenrömisch zwei. Allgemeine Rechte und Pflichten der Abgeordneten
§ 9Paragraph 9
Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im § 2 genannten Gründe erloschen ist.Jeder Abgeordnete, dessen Wahlschein in der Parlamentsdirektion hinterlegt ist, hat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode so lange Sitz und Stimme im Nationalrat, als nicht seine Mitgliedschaft aus einem der im Paragraph 2, genannten Gründe erloschen ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12008314
Alte Dokumentnummer
N11975148320