Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 438/1996Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 438 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92aParagraph 92 a
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
14.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 438/1996
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 92a.Paragraph 92 a,
(1)Absatz eins,Über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß § 91 Abs. 1 hat eine kurze Debatte (§ 57a) stattzufinden, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung verlangt wird.Über die schriftliche Beantwortung einer Anfrage gemäß Paragraph 91, Absatz eins, hat eine kurze Debatte (Paragraph 57 a,) stattzufinden, wenn dies von fünf Abgeordneten schriftlich vor Eingang in die Tagesordnung verlangt wird.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des § 92 Abs. 3 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 92, Absatz 3 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,In einer solchen Debatte dürfen keine Anträge gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR12012499
Alte Dokumentnummer
N1198810736F