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§ 98b GOG-NR

Fassungen
01.01.2012 bis 29.05.2015
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 98b01.01.201229.05.2015 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

29.05.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 98 b,

  1. Absatz eins,Der Hauptausschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer Enquete des Nationalrates über Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen. Eine solche Enquete soll insbesondere der Aussprache mit Vertretern von Organen der EU dienen.
  2. Absatz 2,Alle Mitglieder des Nationalrates sind berechtigt, an einer solchen Enquete teilzunehmen. Der Hauptausschuss kann beschließen, die Bundesräte und die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament zu den Verhandlungen beizuziehen. Die Enquete ist öffentlich, sofern der Hauptausschuss nichts anderes beschlossen hat.
  3. Absatz 3,Paragraph 98, Absatz eins bis 3 und Paragraph 98 a, Absatz eins, 3 und 4 gelten sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Hauptausschuss kann dem Präsidenten des Nationalrates die Festlegung des näheren Ablaufs der Enquete übertragen. Einer solchen Festlegung hat eine Beratung in der Präsidialkonferenz voranzugehen.

Im RIS seit

13.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40133194