Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnungsgesetz 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 410/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2015Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 98bParagraph 98 b
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
29.05.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2015
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 98b.Paragraph 98 b,
(1)Absatz eins,Der Hauptausschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder die Abhaltung einer Enquete des Nationalrates über Angelegenheiten der Europäischen Union beschließen. Eine solche Enquete soll insbesondere der Aussprache mit Vertretern von Organen der EU dienen.
(2)Absatz 2,Alle Mitglieder des Nationalrates sind berechtigt, an einer solchen Enquete teilzunehmen. Der Hauptausschuss kann beschließen, die Bundesräte und die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament zu den Verhandlungen beizuziehen. Die Enquete ist öffentlich, sofern der Hauptausschuss nichts anderes beschlossen hat.
(3)Absatz 3,§ 98 Abs. 1 bis 3 und § 98a Abs. 1, 3 und 4 gelten sinngemäß.Paragraph 98, Absatz eins bis 3 und Paragraph 98 a, Absatz eins, 3 und 4 gelten sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der Hauptausschuss kann dem Präsidenten des Nationalrates die Festlegung des näheren Ablaufs der Enquete übertragen. Einer solchen Festlegung hat eine Beratung in der Präsidialkonferenz voranzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40133194