Rechtstracker.at

§ 11 GOG

Fassungen
ab 01.05.1997 — BGBl. Nr. 760/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.05.1997 § → § BGBl. Nr. 760/1996
§ 1101.05.196201.05.1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 305/1961

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. Nr. 760/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (Paragraph 9, Absatz eins,) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (Paragraph 3, Absatz eins,) sind befugt und - vorbehaltlich des Absatz 2, - verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Sicherheitskontrollen mit den im Paragraph 3, Absatz 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;
    2. Ziffer 2
      – wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des Paragraph 6,;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 5, Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;
    4. Ziffer 4
      die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn
      1. Litera a
        der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder
      2. Litera b
        eine Waffe nach Paragraph 6, Absatz 2, zurückbehalten wird;
    5. Ziffer 5
      von Fällen nach Paragraph 4, Absatz 2 und 4 (Paragraph 8,) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;
    6. Ziffer 6
      sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.
  2. Absatz 2,Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (Paragraph 3, Absatz eins,) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Absatz eins, Ziffer 3,) anzuwenden.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12016078

Alte Dokumentnummer

N1199660133J