Rechtstracker.at

§ 2 GOG

Fassungen
ab 01.05.1997 — BGBl. Nr. 760/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.05.1997 § → § BGBl. Nr. 760/1996
§ 210.07.194530.04.1997 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. Nr. 760/1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Auf Kontrollorgane (Paragraph 3, Absatz eins,), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der Paragraph eins, nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.
  3. Absatz 3,Unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Absatz 2, genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Absatz 2, erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12016069

alte Dokumentnummer

N1199660124J