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§ 27a GOG

Fassungen
ab 01.07.1994 — BGBl. Nr. 507/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27a heute01.07.1994 BGBl. Nr. 507/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 507/1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Während des Geschäftsverteilungsjahres (Paragraph 26, Absatz eins,) darf die Geschäftsverteilung nur aus wichtigen dienstlichen Gründen geändert werden. Änderungen in der Leitung und Vertretung einer Gerichtsabteilung sind tunlichst zu vermeiden und auf unumgängliche Fälle zu beschränken. Ein unumgänglicher Fall liegt etwa dann vor, wenn auf Grund der Wahrnehmung von Vertretungsaufgaben in einer - nicht bloß kurzfristig - unbesetzten Gerichtsabteilung insgesamt keine gleichmäßige Auslastung mehr gegeben wäre oder wenn die Geschäftsanfallsentwicklung erheblich von den zugrunde gelegten Annahmen (Paragraph 26,) abweicht.
  2. Absatz 2,Wechselt ein Richter innerhalb eines Gerichtes von einer Gerichtsabteilung in eine andere Gerichtsabteilung, ist die Geschäftsverteilung so zu ändern, daß der Richter tunlichst jene Rechtssachen behält, in denen er bereits Beweise aufgenommen hat.
  3. Absatz 3,Jeder Richter, der auf Grund einer unvorhergesehenen Geschäftsanfallsentwicklung oder auf Grund unvorhergesehener Vertretungsaufgaben erheblich stärker ausgelastet ist als andere Richter des Gerichtes, kann in der Zeit vom 15. Juni bis einschließlich 15. September im Dienstweg eine Änderung der Geschäftsverteilung beantragen. Der Antrag ist vom Vorsteher des Bezirksgerichtes allen von der vorgeschlagenen Änderung betroffenen Richtern zur allfälligen Äußerung zuzustellen. Eine allfällige Äußerung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung im Dienstweg einzubringen.
  4. Absatz 4,Der Personalsenat des Gerichtshofes hat über den Antrag ohne Verzug Beschluß zu fassen und gegebenenfalls die Geschäftsverteilung für das restliche Geschäftsverteilungsjahr abzuändern.
  5. Absatz 5,Gegen Beschlüsse nach Absatz eins und 4 ist kein Rechtsmittel zulässig.

Schlagworte

Geschäftsverteilungsänderung, Abteilung

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12014776

alte Dokumentnummer

N1199413378A