Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1999RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Gerichtshöfe erster Instanz
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Gerichtshöfe erster Instanz sind die Landesgerichte sowie das Handelsgericht Wien, der Jugendgerichtshof Wien und das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
(2)Absatz 2,Bei jedem Gerichtshof erster Instanz sind ein Präsident, zumindest ein Vizepräsident und die erforderlichen Richter zu ernennen. Außerdem sind nach Bedarf Rechtspfleger zu bestellen.
(3)Absatz 3,Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach § 65a des Richterdienstgesetzes.Inwieweit die Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz auch durch Sprengelrichter ausgeübt werden kann, bestimmt sich nach Paragraph 65 a, des Richterdienstgesetzes.
Schlagworte
Arbeitsgericht Wien
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12017348
alte Dokumentnummer
N1199956216L