Rechtstracker.at

§ 31a GOG

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. I Nr. 61/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31a heute01.05.2022 BGBl. I Nr. 61/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 a

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. I Nr. 61/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Liste der fachkundigen Laienrichter in Handelssachen; Mitteilungspflichten

Paragraph 31 a,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Gerichtshofes, für den fachkundige Laienrichter bestellt sind, hat eine Liste aller fachkundigen Laienrichter in Handelssachen zu führen. Die fachkundigen Laienrichter sind mit ihren Vor- und Familiennamen, ihren Geburtsdaten, den Zeitpunkten ihrer Ernennung, ihren Berufen, Anschriften und nach Möglichkeit ihren E-Mail-Adressen und Fernsprechnummern sowie den Senaten, denen sie zugeordnet sind, zu erfassen. Auch die Leistung des Gelöbnisses ist in der Liste zu vermerken.
  2. Absatz 2,Jedem, der ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der fachkundigen Laienrichter glaubhaft macht, ist Einsicht in Listen zu gewähren, die die Angaben nach Absatz eins,, jedoch nicht die Anschriften, EMail-Adressen und Telefonnummern der fachkundigen Laienrichter enthalten. Sofern ein rechtliches Interesse nicht ausreichend glaubhaft gemacht wird, ist durch unanfechtbaren Beschluss des listenführenden Präsidenten die Einsichtnahme abzulehnen.
  3. Absatz 3,Die fachkundigen Laienrichter haben dem Präsidenten des Gerichtshofs und dem Vorsitzenden des Senats, dem sie zugeordnet sind, umgehend bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
    2. Ziffer 2
      jede Änderung der Anschrift,
    3. Ziffer 3
      das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung,
    4. Ziffer 4
      den Eintritt einer Unvereinbarkeit und
    5. Ziffer 5
      das Vorliegen eines Umstandes, der bei einem Berufsrichter ein Verwendungshindernis nach Paragraph 34, Absatz 2, RStDG darstellt.

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40243591