Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§ 55.Paragraph 55,
Die Vornahme der verfügten Eintragungen in das Firmenbuch, die Anordnung, welche Unterlagen in die Urkundensammlung aufzunehmen sind, sowie die Überwachung und Feststellung der gehörigen Veröffentlichungen von Firmenbucheintragungen sind Aufgaben des Rechtspflegers. Soweit der Richter als Rechtsprechungsorgan einschreitet oder die Entscheidung an sich zieht, stehen ihm auch die vorstehend angeführten Aufgaben zu. Die Führung der Register und die Besorgung aller anderen mit der Führung des Firmenbuchs zusammenhängenden Kanzleigeschäfte sind jedenfalls Aufgaben der Geschäftsstelle.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIII, Abs. 11, BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Registerakt, Registerführung, Erteilung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12013578
alte Dokumentnummer
N1199112338H