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§ 64 GOG

Fassungen
01.01.1898 bis 31.01.1914 — RGBl. Nr. 217/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6401.01.189831.01.1914 RGBl. Nr. 217/1896 (Stammfassung) · aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 217/1896

Außerkrafttretensdatum

31.01.1914aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 64,

Bleiben Verwarnungen und Verweise fruchtlos oder kommen Vernachlässigungen oder Übertretungen der Dienstpflichten vor, die mit Rücksicht auf die Sicherheit des Dienstes oder wegen der Größe des Verschuldens sich als Dienstvergehen darstellen, so kann gegen nicht richterliche Beamte und Diener auf Verhängung einer Disciplinarstrafe erkannt werden. Disciplinarstrafen sind:

  1. Litera a
    Gehaltsabzüge
  2. Litera b
    Aufschiebung der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe;
  3. Litera c
    Versetzung an einen anderen Dienstort ohne Anspruch auf Übersiedlungskosten und,
    insbesondere wenn eine grobe, das dienstliche Vertrauen verwirkende Pflichtverletzung vorliegt,
  4. Litera d
    Versetzung in den Ruhestand für unbestimmte Zeit mit Verminderung der normalmäßigen Ruhestandsgenüsse und
  5. Litera e
    Dienstentlassung.
Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe darf nicht für längere Zeit als fünf Jahre aufgeschoben werden. Gehaltsabzüge dürfen den vierten Theil des Jahresgehaltes und die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten; sie können jedoch mit der Strafe der Versetzung an einen anderen Dienstort verbunden werden. Der Betrag der Ruhestandsgenüsse, die bei strafweiser Versetzung in den Ruhestand angewiesen werden, darf sich nicht auf mehr als zwei Drittel und nicht auf weniger als die Hälfte der normalmäßigen Ruhestandsgenüsse belaufen.
Disciplinarstrafen dürfen nur von der zuständigen Disciplinarcommission verhängt werden. Der Verhängung eines Gehaltsabzuges muß eine frühere Androhung, der Verhängung einer der unter d) und e) bezeichneten Strafen gegen einen Diener, sowie was immer für einer Disciplinarstrafe gegen einen nicht richterlichen Beamten eine Disciplinaruntersuchung und eine mündliche, nicht öffentliche Verhandlung vorausgehen. Die Dienstentlassung kann als Disciplinarstrafe nur verhängt werden, wenn sich mindestens vier Stimmen dafür ergeben.

Schlagworte

Disziplinarstrafe, Disziplinarkommission, Disziplinaruntersuchung, Teil

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012996

alte Dokumentnummer

N1198912919J