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§ 65 GOG

Fassungen
01.01.1898 bis 31.01.1914 — RGBl. Nr. 217/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6501.01.189831.01.1914 RGBl. Nr. 217/1896 (Stammfassung) · aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 217/1896

Außerkrafttretensdatum

31.01.1914aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 65,

Wenn aus was immer für einen Anlasse gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener eine Strafe für begründet erachtet wird, deren Verhängung eine Disciplinaruntersuchung vorausgehen muß (Paragraph 64,, Absatz 3), so ist gegen ihn von dem Vorsteher des Gerichtes, bei dem er angestellt oder verwendet ist, die Einleitung der Disciplinaruntersuchung zu verfügen, und dies ihm unter Bezeichnung der Anschuldigungspunkte kundzumachen. Der Zweck der Untersuchung ist alle zur Aufklärung der Sache dienlichen Beweise von amtswegen herbeizuschaffen. Die betheiligten Parteien und Zeugen sind nöthigenfalls eidlich zu vernehmen. Dem Beschuldigten sind alle gegen ihn vorgebrachten Umstände und Beweismittel zur mündlichen oder schriftlichen Vertheidigung vorzuhalten; die Verweigerung seiner Mitwirkung am Verfahren hält dieses nicht auf.

In allen übrigen Fällen ist lediglich der Thatbestand der behaupteten Pflichtverletzung festzustellen und der Beschuldigte selbst hierüber zu Protokoll zu vernehmen.

Ergibt sich bei der Untersuchung oder bei der Thatbestandsfeststellung der Verdacht einer durch die Strafgesetze verbotenen Handlung, so muss der Erfolg des strafgerichtlichen Verfahrens abgewartet, nach dessen Beendigung aber das Disciplinarverfahren zu Ende geführt werden.

Wird gegen einen nicht richterlichen Beamten oder Diener wegen einer Übertretung der Strafgesetze ein Strafverfahren eingeleitet, so sind nach dessen Beendigung die Acten stets dem Vorsteher des Gerichtes mitzutheilen, bei welchem der Beschuldigte angestellt oder verwendet ist. Der Vorsteher des Gerichtes hat nach Prüfung der Acten zu beurtheilen, ob ein Anlass gegeben ist, gegen den Beschuldigten im Disciplinarwege vorzugehen, und bejahendenfalls das Weitere in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen vorzukehren.

Schlagworte

Disziplinaruntersuchung, Verteidigung, Tatbestand, Akt, Anlaß, Disziplinarweg, Beurteilung, Tatbestandsfeststellung, Disziplinarverfahren

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012997

alte Dokumentnummer

N1198912920J