Rechtstracker.at

§ 66 GOG

Fassungen
01.01.1898 bis 31.01.1914 — RGBl. Nr. 217/1896 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6601.01.189831.01.1914 RGBl. Nr. 217/1896 (Stammfassung) · aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 217/1896

Außerkrafttretensdatum

31.01.1914aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 66,

Nach Abschluss der Disciplinaruntersuchung oder der Thatbestandsfeststellung hat der Vorsteher des Gerichtes die Acten mit seinem Antrage der zur Entscheidung berufenen Disciplinarcommission für nicht richterliche Beamte und Diener vorzulegen. Vorsteher von Bezirksgerichten legen die Acten durch Vermittlung des Präsidenten des vorgesetzten Gerichtshofes erster Instanz vor.

Für die beim Obersten Gerichts- und Cassationshofe angestellten oder verwendeten nicht richterlichen Beamten und Diener ist ein aus vier Mitgliedern und einem Vorsitzenden gebildeter Senat dieses Gerichtshofes, sonst ein gleich stark besetzter Senat des Oberlandesgerichtes die zuständige Disciplinarcommission. Die Disciplinarcommission entscheidet nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes (Generalprocurators).

Die Disciplinarcommission hat zunächst ohne Vorladung des Beschuldigten darüber zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder eine Ordnungsstrafe oder gegen einen Diener eine der im Paragraph 64, unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen zu verhängen sei, oder ob zur Verhängung einer Strafe kein Grund vorliege. Vor dieser Beschlußfassung kann, falls dies zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes nöthig erscheint, eine Ergänzung der Erhebungen verfügt werden.

Dem Beschuldigten steht frei, bei der mündlichen Verhandlung, ungeachtet der an ihn ergangenen Vorladung, nicht zu erscheinen, und hiedurch auf das Recht der mündlichen Vertheidigung vor der Disciplinarcommission, falls diese nicht sein persönliches Erscheinen angeordnet hat, zu verzichten, sich bei der Verhandlung, er mag persönlich erscheinen oder nicht, eines Vertheidigers aus den richterlichen Beamten zu bedienen und denselben entweder selbst zu bestellen oder um dessen Bestellung durch den Vorsitzenden anzusuchen.

Gegen die Entscheidung der Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, durch welche eine Ordnungs- oder Disciplinarstrafe verhängt wird, kann sowohl vom Oberstaatsanwalte, wie von dem verurtheilten Beamten oder Diener, gegen die Entscheidung, dass zur Verhängung einer Strafe kein Grund vorliege, vom Oberstaatsanwalte binnen acht Tagen nach der Zustellung die Beschwerde an die Disciplinarcommission des Obersten Gerichts- und Cassationshofes angebracht werden. Diese entscheidet ohne mündliche Verhandlung auf Grund der Acten.

Schlagworte

Akt, Disziplinarkommission, Oberster Gerichtshof, Ordnungsstrafe, Tatbestand, Kassationshof, Generalprokurator, Verteidigung, Tatbestandsfeststellung, Verteidiger, Verurteilung, Disziplinaruntersuchung, Beschlussfassung, Disziplinarstrafe

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2009

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12012998

alte Dokumentnummer

N1198912921J