Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 69.Paragraph 69,
Gegen die Verhängung der Suspension nach §. 68, Absatz 1, kann, falls sie nicht von dem Präsidenten des Obersten Gerichts- und Cassationshofes verfügt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an den Präsidenten des übergeordneten Gerichtes angebracht werden, gegen einen Beschluß der Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, womit die Suspension verhängt oder bestätigt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an die Diciplinarcommission des Obersten Gerichts- und Cassationshofes. Gegen die Verhängung der Suspension nach Paragraph 68,, Absatz 1, kann, falls sie nicht von dem Präsidenten des Obersten Gerichts- und Cassationshofes verfügt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an den Präsidenten des übergeordneten Gerichtes angebracht werden, gegen einen Beschluß der Disciplinarcommission des Oberlandesgerichtes, womit die Suspension verhängt oder bestätigt wurde, binnen acht Tagen die Beschwerde an die Diciplinarcommission des Obersten Gerichts- und Cassationshofes.
Beschwerden gegen Suspensionsbeschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung.
Schlagworte
Suspendierung, Oberster Gerichtshof, Disziplinarkommission,
Kassationshof