Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 760 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Säumnisfolge
§ 7.Paragraph 7,
Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 5), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen. Wer aus dem Gerichtsgebäude gewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (Paragraph 5,), und deshalb eine zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderliche Verfahrenshandlung nicht vorgenommen hat oder einer Verpflichtung im Gericht nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12016074
alte Dokumentnummer
N1199660129J