Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914RGBl. Nr. 217 aus 1896, aufgehoben durch RGBl. Nr. 15/1914
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 70.Paragraph 70,
Ein Beamter, gegen den die Suspension verhängt ist, kann in seinen Bezügen bis auf die Hälfte, ein Diener bis auf zwei Drittheile seiner Actvitätsbezüge beschränkt werden; während der Dauer der Suspension können Beamte oder Diener in eine höhere Gehaltsstufe nicht vorrücken.
Endet das Strafverfahren ohne Verurtheilung des Beschuldigten, oder wird gegen den Beamten oder Diener von der Disciplinarcommission keine Disciplinarstrafe verhängt, so ist ihm der zurückbehaltene Theil seiner Bezüge nachträglich auszuzahlen. Die während der Suspension verstrichene Zeit ist in diesen Fällen als Dienstzeit im Sinne des §. 6 des Gesetzes vom 15. April 1873, R. G. Bl. Nr. 47, sowie für die Bemessung des Versorgungsgenusses anzurechnen und die durch die Suspension aufgeschobene Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt nunmehr mit rückwirkender Kraft. Endet das Strafverfahren ohne Verurtheilung des Beschuldigten, oder wird gegen den Beamten oder Diener von der Disciplinarcommission keine Disciplinarstrafe verhängt, so ist ihm der zurückbehaltene Theil seiner Bezüge nachträglich auszuzahlen. Die während der Suspension verstrichene Zeit ist in diesen Fällen als Dienstzeit im Sinne des Paragraph 6, des Gesetzes vom 15. April 1873, R. G. Bl. Nr. 47, sowie für die Bemessung des Versorgungsgenusses anzurechnen und die durch die Suspension aufgeschobene Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt nunmehr mit rückwirkender Kraft.
Wird nur auf eine der im §. 64 unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen erkannt, so ist der zurückbehaltene Theil der Bezüge nach Abzug der Kosten des Disciplinarverfahrens nachträglich auszuzahlen. Wird nur auf eine der im Paragraph 64, unter a) bis c) bezeichneten Disciplinarstrafen erkannt, so ist der zurückbehaltene Theil der Bezüge nach Abzug der Kosten des Disciplinarverfahrens nachträglich auszuzahlen.
In allen übrigen Fällen findet eine Nachzahlung des zurückbehaltenen Theiles der Bezüge nicht statt. Aus demselben werden am Schlusse des Straf- oder Concursverfahrens oder der Disciplinaruntersuchung die dem Ärar durch die Bestellung eines Ersatzes für den Beamten oder Diener etwa erwachsenden Mehrauslagen und die Kosten der Disciplinaruntersuchung berichtigt.
Schlagworte
Suspendierung, Verurteilung, Disziplinarkommission, Teil,
Disziplinarstrafe, Gehaltskürzung, Aktivbezug, Disziplinarverfahren,
Strafverfahren, Konkursverfahren, Dritteil, Aktivitätsbezug, RGBl.
Nr. 47/1873, Disziplinaruntersuchung